Satzung
Silent Dogs e.V.
SATZUNG
§ 1 Name, Sitz, Zweck, Geschäftsjahr
1. Der Name des Vereins lautet „Silent Dogs“.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz „e.V.“
2. Er hat seinen Sitz in 26131 Oldenburg, An der Fuchsbäke 9
3. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes durch
a. aktive Hilfe für Menschen bei der Hundehaltung und Hunde in Not,
b. Aufnahme und Betreuung von Hunden in privaten Pflegestellen während Krankheit. oder anderer
Notsituation ihrer Menschen und Vermittlung in neue Familien, sollte eine Rückkehr nicht mehr
möglich sein,
c. Einrichtung von privaten Kurzzeit-, Dauer- und Hospizpflegestellen für Hunde,
d. Aufnahme und Vermittlung von Hunden in Not aus dem In- und Ausland, insbesondere
Zuchthunde, insbesondere der Rasse Retriever und deren Mischlinge, der Verein steht aber auch
anderen Rassen und Mischlingen offen
e. Schulungen, und Weiterbildung der Pflegestellen und Ehrenamtlichen Helfer durch qualifizierte
Anbieter
f. Finanzielle Hilfe von in Not geratenen Hundehaltern, OP-Kosten, Medikamente,
Unterhaltungskosten
g. Resozialisierung von Hunden mit Vermittlungshemmnissen durch qualifizierte Trainer
(im Besitz des §11 TierschG)
4. Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a. den Vorstand und die ordentlichen Mitglieder, die aktiv am Projekt mitwirken,
b. ehrenamtliche Helfer,
c. Zusammenarbeit mit Privatinitiativen und anderen Tierschutzvereinen,
d. die Unterhaltung einer Internetpräsenz,
e. Öffentlichkeitsarbeit und Recherche zum Thema „Tierschutz“ im Allgemeinen und artgerechte
Hundehaltung im Besonderen,
f. die Unterhaltung privater Pflegestellen,
g. Vermittlung von aufgenommenen Notfallhunden und Herstellung von Kontakten zwischen
abgabewilligen Haltern und Interessenten,
h. Beratung von Hundehaltern und Unterstützung in der aktiven Hundehaltung.
i. Einrichtung und Verwaltung von zweckgebundenen Spendenfonds für Trainerentgelte,
Fortbildungen von Ehrenamtlichen, OP, Hospiz ec.
5. Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr (01.01. bis 31.12. eines jeden Jahres).
Das erste Jahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr.
§ 2 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig.
Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge
1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person des privaten
und des öffentlichen Rechts werden, die bereit ist, Ziel und Zweck des Vereins zu verwirklichen und
zu unterstützen.
Minderjährige bedürfen der Unterschrift ihres gesetzlichen Vertreters, der sich verpflichtet,
anfallende Mitgliedsbeiträge zu übernehmen.
Fördernde Mitglieder (im Folgenden Fördermitglieder genannt) können natürliche oder juristische
Personen sowie Körperschaften oder sonstige Personenvereinigungen werden, die die Ziele des
Vereins unterstützen.
2. Der Antrag auf Erwerb einer Mitgliedschaft (ordentliche Mitgliedschaft oder
Fördermitgliedschaft) ist schriftlich unter Angabe von Namen, Anschrift und Telefonnummer durch
den Antragsteller beim Vorstand zu stellen.
Minderjährige bedürfen der Unterschrift ihres gesetzlichen Vertreters, der sich verpflichtet,
anfallende Mitgliedsbeiträge zu übernehmen.
3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gründe der Ablehnung einer
Mitgliedschaft brauchen dem Antragsteller nicht mitgeteilt zu werden.
4. Die Mitgliedschaft beginnt frühestens mit der Zahlung des gewählten Erstbeitrags.
5. Ehrenmitglieder kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag der Vorstandschaft
ernennen. Diese sind von der Zahlung eines Vereinsbeitrages befreit.
6. Der Mitgliedsbeitrag ist bei Wahl des Jahresbeitrags in voller Höhe am 31. März eines
jeden Jahres an Silent Dogs zu zahlen, bei Wahl des Monatsbeitrages
innerhalb des jeweils laufenden Kalendermonats. Bei jährlicher Zahlungsweise und Aufnahme nach
dem festgelegten Fälligkeitsmonat,anteilig für den Rest des vollen Jahres zu begleichen.
7. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge legt die Mitgliederversammlung in der Beitragssatzung fest.
a. Ehrenmitglieder des Vereins sind beitragsfrei.
b. Der Vorstand kann einem Mitglied in begründeten Einzelfällen Mitgliedsbeiträge ganz oder
teilweise erlassen oder stunden.
c. Beiträge sind Bringschulden. Als Erfüllungsort gilt der Sitz des Vereins.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Tod
b) Kündigung
c) Verlust der Rechtsfähigkeit
d) Ausschluss
e) einvernehmliche Aufhebung der Mitgliedschaft
Zu b) Die Kündigung der Mitgliedschaft kann jederzeit ohne Einhaltung von Fristen erfolgen
und ist gegenüber dem Vorstand anzuzeigen. Bereits gezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.
Zu d) Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch Beschluss des Vorstands erfolgen:
1. wenn das Mitglied schuldhaft in erheblichem Maße den Interessen und der Satzung von Silent
Dogs zuwider gehandelt hat.
Das Mitglied ist vorab schriftlich oder persönlich zu hören.
2. wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von
Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist.
Während eines Beitragsrückstandes ruhen die Mitgliedsrechte.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder haben das Recht den Geschäftsbericht/Jahresbericht jederzeit einzusehen.
2. Die Mitglieder sind dazu angehalten, den Zweck und die Ziele des Vereins nach Kräften zu
unterstützen und jegliche Handlungen zu unterlassen, die den Zielen des
Vereins bzw. dem Vereinszweck zuwiderlaufen und den Ruf und das Ansehen des Vereins
schädigen.
3. Die Mitglieder haben für die fristgerechte Zahlung der Mitgliedsbeiträge Sorge zu tragen.
4. Die ordentlichen Mitglieder haben auf jeder Mitgliederversammlung Stimmrecht.
§ 6 Die Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 7 Der Vorstand
1. Der vertretungsberechtigte Vorstand besteht aus dem/der Ersten Vorsitzenden und
dem/der Zweiten Vorsitzenden,Der/Die Kassenwart/-in. Dieser vertritt den Verein gerichtlich und
außergerichtlich (§ 26 BGB). Der/Die Erste Vorsitzende ist alleinvertretungsberechtigt.
Der/Die Zweite Vorsitzende vertritt den Verein zusammen mit dem/der Ersten Vorsitzenden.
Der Vorstand unterliegt der Verschwiegenheitsverpflichtung.
2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3
Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl des nächsten Vorstandes im Amt.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, wählt der verbliebene Vorstand ein
Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.
3. der Vorstand ist verantwortlich für:
a) die Führung der laufenden Geschäfte,
b) die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
c) die Verwaltung des Vereinsvermögens,
d) die Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr,
e) die Buchführung des Vereins,
f) die Erstellung des Jahresberichts,
g) die Vorbereitung und
h) die Einberufung der Mitgliederversammlung.
4. Rechtsgeschäfte ab einem Geschäftswert von 1500 Euro sind für den Verein nur
verbindlich, wenn sie mit Zustimmung des kompletten Vorstandes abgeschlossen
wurden.
§ 8 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt einen Kassenprüfer, der nicht Vorstandsmitglied ist, auf
die Dauer von drei Jahren. Dieser überprüft am Ende eines jeden Geschäftsquartals die
rechnerische Richtigkeit der Buch- und Kassenführung.
Der Kassenprüfer erstattet Bericht in der nächstfolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung.
§ 9 Mitgliederversammlung, Zuständigkeit, Einberufung
1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
a. die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder,
b. die Wahl des Kassenprüfers,
c. die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr,
d. die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
e. die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge und
f. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.
2. Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind sämtliche Mitglieder und
Ehrenmitglieder berechtigt. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens
einmal im Jahr abgehalten. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung des
Vorstands unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. Diese Einladung kann per
Post und auch per Email erfolgen und wird zeitgleich auf der Website des Vereins
öffentlich bekannt gemacht. Der Einladung per Post und Email ist eine Tagesordnung
sowie die Gegenstände der anstehenden Beschlussfassungen beizufügen.
3. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim
Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der
Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung
bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in
Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
4. Die Mitgliederversammlung wird vom Ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung
vom Zweiten Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die
Versammlung den Versammlungsleiter.
5. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des
Stimmrechts kann ein anderes ordentliches Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden.
Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein ordentliches
Mitglied darf jedoch nicht mehr als eine fremde Stimmen vertreten. Ehrenmitglieder haben kein
Stimmrecht.
6. Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Handzeichen mit
einfacher Mehrheit. Auf Antrag wird geheim abgestimmt. Geheime Wahlen werden mittels
Wahlzettel durchgeführt.
Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von ¾ der gültig abgegebenen Stimmen.
Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 4/5 der gültig abgegebenen Stimmen
beschlossen werden.
7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom
Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand einberufen werden, wenn
dies im Dienste der Vereinsinteressen erforderlich erscheint oder wenn die Einberufung von
mindestens 1/3 (einem Drittel) der ordentlichen Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen
bei
einem Vorstandmitglied verlangt wird. In dringlichen Fällen kann in der außerordentlichen
Mitgliederversammlung auch über Satzungsänderungen entschieden werden.
§ 11 Aufwandsentschädigungen/-spenden bzw. Zuwendungsbestätigungen
1. Vorstandsmitglieder und ordentlichen Mitglieder haben Anspruch auf Erstattung derjenigen
nachgewiesenen Aufwendungen, die ihnen im Zusammenhang mit der Wahrnehmung
übernommener oder zugewiesener Aufgaben für den Verein entstehen.
2. Vorstandsmitglieder können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand pauschale
Vergütungen bzw. pauschalierten Aufwandsersatz erhalten. Der Umfang der
Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die
gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.
3. Zuwendungsbestätigungen (Spendenbescheinigungen) werden vom Vorstand
ausgestellt, Zeichnungsberechtigung siehe §7 Punkt 1.
4. Zuwendungsbestätigungen für Sachspenden dürfen nur ausgestellt werden, wenn die
gespendete Sache für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne dieser Satzung verwendet
wird. Die Sachspenden sind mit dem gemeinen Wert zu bewerten. Die Bewertung ist
von dem die Zuwendungsbestätigung ausstellenden Vorstandsmitglied schriftlich zu
dokumentieren. Kann der Wert der Sachspende nicht zweifelsfrei ermittelt werden, so
ist in der Zuwendungsbestätigung zu vermerken: “Wert nach Angabe des Spenders“
5. Die Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen für Aufwandsspenden ist zulässig,
wenn und soweit die Satzung für den Spender einen Anspruch auf Erstattung von
Aufwendungen, die für den Verein geleistet worden sind, vorsieht und der Spender auf
diesen Anspruch verzichtet. Die Aufwandsspende ist in der Weise in der Buchführung
festzuhalten, dass sowohl die Ausgabe in Höhe des Aufwandes sowie die
Spendeneinnahme zu buchen ist. Darüber hinaus ist der Verzicht des Spenders auf den
Erstattungsanspruch schriftlich zu dokumentieren.
§ 12 Auflösung des Vereins, Liquidatoren
1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vereinsvermögen zu gleichen Teilen an die gemeinnützigen Organisationen "Omihunde Netzwerk
e.V." und "Hilfe für Herdenschutzhunde e.V" zwecks Verwendung für den Tierschutz.
Das Vereinsvermögen ist ausschließlich zu dem in § 1 dieser Satzung definierten Zweck zu
verwenden.
2. Als Liquidatoren werden der Erste Vorsitzende und der Zweite Vorsitzende bestellt.